atomstopp: Finanzministerium lenkt ein - Spenden für Antiatom-Aktivitäten sind steuerabzugsfähig

07.05.12 - Außerordentliche Generalversammlung des Vereins wird über Statutenänderung beraten

"Wir freuen uns, dass man auf Beamtenebene im Finanzministerium rasch reagiert hat und dem Verein atomstopp_atomkraftfrei leben! für seine Antiatom-Aktivitäten prinzipiell die Spendenabsetzbarkeit als Umweltschutzorganisation in Aussicht stellt und damit der weit in der Öffentlichkeit herrschenden ablehnenden Meinung zur Atomenergie Rechnung trägt!", so Roland Egger, Obmann von atomstopp_atomkraftfrei leben!, der auf eine Anfrage an die zuständige bundesweite Abteilung für Spendenbegünstigung beim Finanzamt 1/23 Wien im April noch die Auskunft erhielt, dass Spenden für Antiatom-Aktivitäten nicht abzugsfähig sind, weil der Atomausstieg keine Umweltschutzmaßnahme darstelle.

Nach einer Klärung auf fachlicher Ebene zwischen der Wirtschaftsprüferin des Vereins und dem Steuersektionschef des Bundesministeriums für Finanzen wird in einer außerordentlichen Generalversammlung des Vereins über die Statutenänderung (siehe unten) beraten.

"Die Anpassungen sind aus meiner Sicht rudimentär!", so Egger und weiter: "Wir werden die Mitglieder des Vereins zu einer Außerordentlichen Generalversammlung einladen und die vorgeschlagene Statutenänderung beraten. Wenn die Generalversammlung dieser Statutenänderung zustimmt, steht einer prinzipiellen Absetzbarkeit für Spenden an atomstopp_atomkraftfrei leben! als Umweltschutzorganisation nichts mehr im Wege!", so Egger abschließend.

Weitere Informationen:
Roland Egger + 43 680 23 93 019
Gabriele Schweiger + 43 680 33 33 625

Anlage Statutenänderung:

Die Statutenänderung betrifft den Vereinszweck (§2), und zwar soll dieser in der neuen Version folgend definiert werden: Der gemeinnützige Verein atomstopp_atomkraftfrei leben ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt europaweit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO und zwar die ressourcenschonende Energiegewinnung unter Berücksichtigung des Ausstiegs aus jedweder Nutzung der Atomenergie.

Im Vergleich dazu die ursprüngliche Version: Der gemeinnützige Verein atomstopp_atomkraftfrei leben ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO und zwar den Ausstieg Europas aus jedweder Nutzung der Atomenergie.

Bei den eingesetzten Mitteln (§ 3) soll das Wort "aktionistisch" gestrichen werden.

Und schließlich soll hinsichtlich der Auflösungsbestimmungen des Vereins folgendes geändert werden: § 16 (3): Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereines sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z. 3 lit. d und e EStG 1988 zu verwenden.

Die alte Version lautet: Das im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf nur und im Sinne der Statuten ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO verwendet werden.
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